Verleihebedingungen
Verleihebedingungen
Art des Auftrags:
Über das neben dem Foto des Wagens befindliche Auftragsformular.
Per Telefon: wochentags: 08:00-18:00 Uhr (in davon abweichenden Zeiten per Anrufbeantworter)
+36-20-350-8888
E-mail:
info@kissrentacar.hu
Nach dem Eintreffen des Auftragsformulars bearbeiten wir dieses und bestätigen Ihren Auftrag.
Die Herausgabe bzw. Rücknahme des Wagens erfolgt wochentags von 08:00-18:00 Uhr und samstags von 08:00-09:00 Uhr.
In davon abweichenden Zeiten ist dies nach vorheriger Absprache gegen einen Aufpreis von 3000 HUF möglich.
Bei einer Leihdauer von 5 Tagen oder einer Mietgebühr von über 50.000,- HUF ist die Lieferung des Autos bzw. die Rücklieferung (von unserem Büro) innerhalb von 70 km kostenlos.
Bei einer Leihdauer von weniger als 5 Tagen oder einer Mietgebühr von weniger als 50.000,- HUF rechnen wir eine Lieferungs- und Rücklieferungsgebühr für Autolieferungen im Inland von 120, HUF/km an.
Gemäß Obigem können wir in folgende Städte kostenlose Auslieferungen gewährleisten:
Autoverleih Székesfehérvár, Autoverleih Százhalombatta, Autoverleih Paks, Autoverleih Dunaföldvár, Autoverleih Solt, Autoverleih Dunaújváros, Autoverleih Siófok, Autoverleih Dabas, Autoverleih Érd, Autoverleih Diósd, Autoverleih Bicske, Autoverleih Szigetszentmiklós, Autoverleih Kiskörös, Autoverleih Kalocsa, Autoverleih Tolna, Autoverleih Lajosmizse, Autoverleih Kunszentmiklós, Autoverleih Gárdony, Autoverleih Velence, Autoverleih Enying, Autoverleih Simontornya, Autoverleih Budaörs, Autoverleih Diósd, Autoverleih Gyál, Autoverleih Vecsés, Autoverleih Sárbogárd, Autoverleih Flughafen
Folgende Komitate liegen nahe unserer Firma: Autoverleih Komitat Fejér, Autoverleih Komitat Pest, Autoverleih Komitat Tolna, Autoverleih Komitat Bács-Kiskun
Zahlungsbedingungen:
Die Leihgebühr muss bei Beginn des Mietzeitraums gezahlt werden.
Die Anzahlung muss bei der Übernahme mit Karte in Form von Vorausgenehmigung gezahlt werden. Bei Zahlung der Mietgebühr in bar oder per Überweisung am Tag der Ausleihe auf das Konto des Autovermieters.
Bei einer Dauermiete in Vorauszahlung mit einer Rechnungszeit von 14-30 Tagen.
Bei Bargeldzahlungen erfolgt die Zahlung der MwST bei Rückgabe des Wagens mit der Verrechnung von eventuellen Schäden und Zusatzkilometern.
Allgemeine Mietbedingungen
1.) Die Vertragsparteien halten fest, dass der vertraglich genannte Kleinbus, bzw. Kleinlastwagen den Besitz des Vermieters darstellt.
2.) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter für das Mieten des Wagens den im Vertrag genannten Preis im Voraus zahlt.
3.) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass, sollte der Mieter mit der Zahlung der Leihgebühr in Verzug geraten, der Vermieter dazu berechtigt ist, den Wagen einseitig in Besitz zu nehmen, bzw., sollte sich der Wagen am Firmensitz des Vermieters befinden, so ist er dazu berechtigt, diesen zurückzuhalten.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abschluss des vorliegenden Vertrags 100.000,- HUF vom Mieter als Kaution an den Vermieter gezahlt werden, von welcher Summe der Vermieter eventuell ausstehende Ausleihgebühren oder andere gegenüber dem Mieter bestehende Forderungen ausgleichen kann. Frist für die Zahlung der Kaution ist der Beginn der Ausleihe. Bei Endigung des Mietverhältnisses wird die Kaution - sollte sie nicht aus den obigen Gründen ausgebraucht worden sein - an den Mieter zurück.
4.) Der Mieter muss für die im Wagen während der Miete aufgetretenen Schäden gegenüber dem Vermieter volle Entschädigung zahlen, sollte die CASCO-Versicherung aus irgendeinem Grund nicht für den Schaden aufkommen. Der Mieter haftet also auch für Schäden durch Dritte.
5.) Kleinere Mängel am Wagen bis zu einer Höhe von 5.000,- HUF kann der Mieter auch selbst in einer Werkstatt reparieren lassen und er muss diese Reparatur durch eine auf den Namen des Vermieters ausgestellte Rechnung bescheinigen. Bezüglich Reparaturen, die teurer als 5.000,- HUF sind, ist der Vermieter befugt zu entscheiden. Während der Reparaturzeit ist der Mieter nicht dazu berechtigt, Unterkunftskosten oder andere Kosten vom Vermieter einzufordern, denn der Vermieter kommt nur für Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur auf, anderweitigen Schadensersatz zu zahlen ist er nicht verpflichtet.
6.) Der Mieter weiß darum, dass der Wagen über eine CASCO-Versicherung in Höhe von 100.000,- HUF bzw. mit 10%-igem Eigenbetrag verfügt, sodass der Kunde bei einem CASCO-Schadensfall dem Vermieter für den Schaden 100.000,- HUF zahlen, bzw. bei Schäden über 1.000.000,- HUF für 10% des Schadens aufkommen muss. Der Mieter weiß davon, dass, sollte die Versicherung nicht für Diebstahlschäden aufkommen, er in einem solchen Fall voll für den Schaden haftet. Bei Totalschaden muss der Mieter 20% des Marktwerts zahlen.
7.) Der Mieter weiß, dass der Marktwert des Wagens die im Vertrag festgehaltene Summe ist.
8.) Der Mieter weiß, dass er auch im Nachhinein für während der Leihphase verursachte Verkehrsverstöße haftet.
9.) Der Vermieter erklärt im Anhang, dass der Mieter Ungarn mit dem Fahrzeug verlassen darf.
10.) Der Mieter verpflichtet sich dazu, dass er den Vermieter sofort bei Defekten des Wagens unter einer der folgenden Telefonnummern informiert: 0036-20/3508888 oder Bereitschaftstelefon
11.) Sollte der Wagen nicht funktionsfähig sein, verpflichtet sich der Vermieter dazu, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wobei er diesen Wagen innerhalb von 8 Stunden nach Forderungsstellung an den Aufenthaltsort des ursprünglichen Wagens losschickt. (Der Ersatzwagen gelangt innerhalb von 8 Stunden + die für die Fahrt benötigte Zeit an den Ort des ursprünglichen Wagens.) Der Vermieter verpflichtet sich dazu, dass er, sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, dem Mieter einen zusätzlichen Miettag zurückzahlt.
12.) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass, sollte sich die Funktionsunfähigkeit des Wagens daraus ergeben, dass der Mieter aus eigenem Verschulden einen Unfall mit dem Wagen hatte, der Mieter die Gebühr für den gemieteten Wagen, sowie für den Ersatzwagen an den Vermieter zahlen muss. Diese Zahlungsbedingung bezieht sich auch auf den Fall, wenn der Mieter einen technischen Defekt beim gemieteten Wagen verursacht (zum Beispiel fehlendes Schmieröl, unsachgemäßes Fahren, usw.). Sollte der Ersatzwagen aufgrund von Fehlern des Mieters gewährleistet werden müssen, kann der Vermieter den Mietpreis für den Ersatzwagen nicht garantieren, es kann also sein, dass der Ersatzwagen über eine höhere Mietgebühr als der ursprünglich gemietete Wagen verfügt. Der Mieter verpflichtet sich dazu, dass er in den oben genannten Fällen neben den Mietgebühren für die Wagen auch die Bereitstellungsgebühren zahlt.
13.) Der Mieter ist dazu berechtigt, die Person des Fahrers festzulegen, wobei er für die vom Fahrer verursachten Schäden haften muss. Der Mieter ist dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass die zum Fahren des Wagens von ihm betraute Person die Vorschriften des vorliegenden Vertrags einhält. Der Vermieter behält sich das Recht vor, dass er, sollte für ihn der Eindruck entstehen, dass der vom Mieter betraute Fahrer nicht für eine sichere Handhabung des Wagens geeignet ist, den Mieter um die Auswahl eines anderen Fahrers ersucht. Der Mieter verpflichtet sich dazu, dass er keine Personen unter 21 Jahren mit dem Fahren des Mietwagens beauftragt.
14.) Der Mieter ist dazu verpflichtet, den Wagen wie seinen eigenen zu nutzen und zu behandeln, dessen Zustand zu bewahren.
15.) Der Mieter ist nicht dazu berechtigt, den Wagen an andere zu verleihen oder auszuleihen, nur seine Angestellten dürfen den Wagen fahren.
16.) Es ist strengstens untersagt, den Wagen zum Abschleppen und Ziehen zu verwenden!
17.) Es ist strengstens untersagt, den Wagen Personen zum Fahren zu übergeben, die unter Alkohol-, Medikament- oder Drogeneinfluss stehen!
18.) Der Vermieter übergibt dem Mieter den Wagen mit Öl und Kraftstoff aufgefüllt, zusammen mit seinem Zubehör und der Mieter ist dazu verpflichtet, den Wagen im gleichen Zustand, zusammen mit seinem Zubehör (zum Beispiel Werkzeug, Heber) abzugeben. Sollte bei dem Wagen ein Ölwechsel notwendig sein, muss der Vermieter 500 km vor dem Zeitpunkt des Ölwechsels über diesen informiert werden. Der nächste Ölwechsel ist im Vertrag festgehalten.
19.) Sollte der Mieter den Wagen auch weiterhin benutzen wollen, muss er diesen Anspruch mindestens 3 Tage vor Ablauf des Mietvertrags schriftlich dem Vermieter mitteilen. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, den Vertrag zu verlängern.
20.) Bei Unfällen mit Personenschaden oder Materialschaden in Höhe von mehr als 15.000,- HUF ist der Mieter dazu verpflichtet die Polizei zu informieren - unabhängig von seiner Verantwortung - und die Bescheinigung über die polizeiliche Inspektion an den Vermieter zu übergeben. Im Ausland muss in jedem Fall die Polizei hinzugerufen werden.
21.) Der Mieter bescheinigt durch Unterzeichnen des vorliegenden Vertrags, dass er das Pflichtzubehör des Wagens übernommen, die Funktionsfähigkeit der Beleuchtung überprüft und die Bremsprobe durchgeführt hat.
22.) Bei einer besonders starken Verschmutzung des Wagens (z. B. durch Hunde, Bezug, usw.) bzw. bei Rauchen im Wagen rechnen wir 10.000,- HUF für die Reinigung des Innenraums an.
23.) Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine persönlichen Dokumente kopiert werden.
24.) Für Lastwagen gilt, dass ein Fahrtbuch geführt werden muss.